III. Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrübergang
1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind Huber Kunststoff & Technik GmbH unverzüglich mitzuteilen.
2. Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann Huber Kunststoff & Technik GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt Leistung verlangen.
3. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch Huber Kunststoff & Technik GmbH zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
4. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Verkäufers geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf Huber Kunststoff & Technik GmbH über; andere Arten des Eigentumsvorbehaltes wie z. B. der sogenannte Kontokorrent- oder/und Konzernvorbehalt gelten nicht.
2. § 449 Absatz 2 BGB ist nicht abdingbar.
V. Gewährleistung, Schadensersatz, Verjährung
1. Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muß den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
2. Bei Vorliegen eines Mangel stehen Huber Kunststoff & Technik GmbH die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.
4. MUSTER hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf. gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängel ab Entdeckung, dem Verkäufer zugeht.
5. Hat der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der erklärte Ursprung infolge z. B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird. Diese Haftung greift gegenüber dem Verkäufer nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
6. Der Verkäufer ist verpflichtet, Huber Kunststoff & Technik GmbH hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den Huber Kunststoff & Technik GmbH daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfaßt auch Prozeßkosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten.
VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung der Geschäftssitz von Huber Kunststoff & Technik GmbH.
2. Wenn der Verkäufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Huber Kunststoff & Technik GmbH Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen Huber Kunststoff & Technik GmbH können nur dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluß des internationales Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluß des UN Kaufrechts.
VII. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages durch den Verkäufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Huber Kunststoff & Technik GmbH; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen des Verkäufers wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Huber Kunststoff & Technik GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Verkäufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Huber Kunststoff & Technik GmbH beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.